Kopfbild Praktikantenstellen

Mitarbeitende in Kindertagesstätten benötigen vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt des Landkreises. Diese Pflicht bezieht sich auf alle Mitarbeitenden, die direkt (insbesondere mit der Hand) oder indirekt (zum Beispiel über Geschirr und Besteck) mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf alle pädagogischen Fach- und Assistenzkräfte, Mitarbeitende nach der Richtlinie Qualität, Kräfte in Ausbildung nach § 30 NKiTaG, Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie (Jahres-)Praktikant*innen von Fachschulen.

 

Wenn Sie hier klicken, werden Sie auf eine Seite vom Gesundheitsamt des Landkreises weitergeleitet, um an einer Online-Belehrung teilzunehmen.

Die Anleitung zum Ablauf haben wir hier für Sie hinterlegt.

IfSG